Weiterführende Informationen rund um Prüfungen

I. Übersicht über Prüfungen

1. Ausbildungsgang mittlerer Polizeivollzugsdienst

Gemäß § 9 LPO – mPVD erfolgt die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes einheitlich im Rahmen eines Ausbildungsganges. Dieser gliedert sich in fünf Ausbildungssemester, in denen bestimmte Leitthemen und die dazugehörigen Fächer behandelt werden (Anlage 1 zur LPO – mPVD). Die konkreten Ziele, Inhalte und Methoden der einzelnen Leitthemen ergeben sich aus dem Ausbildungsplan (Anlage 3 zur LPO – mPVD).

Gemäß § 27 Absatz LPO – mPVD sind bis zum Ende des zweiten und vierten Ausbildungssemesters sowie im fünfen Ausbildungssemester je eine Zwischenprüfung abzulegen. Die drei Zwischenprüfungen setzen sich jeweils aus verschiedenen Prüfungen zusammen. Diese können in schriftlicher, elektronischer, mündlicher, praktischer und in kombinierter Form durchgeführt werden.

Nachdem alle Zwischenprüfungen von Ihnen erfolgreich absolviert worden sind, findet im fünften Ausbildungssemester die Abschlussprüfung statt. Sie besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil. Zum mündlichen Teil der Abschlussprüfung werden Sie zugelassen, nachdem Sie alle vorangegangenen Prüfungen bestanden haben.

Die schriftliche Abschlussprüfung umfasst zwei fächerübergreifende Klausuren mit einer Bearbeitungsdauer von je 180 Minuten. Die mündliche Abschlussprüfung ist eine fächerübergreifende Prüfung, die mit praktischen Prüfungsaufgaben kombiniert werden kann. Diese findet als Gruppenprüfung statt, wobei jeder Prüfling in der Regel 30 Minuten geprüft wird.

Wurde jede Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung bestanden, ist die Laufbahnprüfung insgesamt bestanden und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Damit haben Sie die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes erworben.

 

2. Studiengang gehobener Polizeivollzugsdienst

Gemäß § 9 SPO – B.A. erfolgt das Studium im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes einheitlich im Rahmen eines akademischen Bachelorstudiengangs. Der Studiengang gliedert sich dabei in zwölf Studienmodule, in denen bestimmte Themen (Fächer) behandelt werden (Anlage 3 zur SPO – B.A.).

Die konkreten Ziele, Inhalte und Methoden der einzelnen Module sowie die Art, Dauer, Anzahl und die Prüfungsinhalte der einzelnen Modulprüfungen ergeben sich aus dem Modulhandbuch (Anlage 4 zur SPO – B.A.). Modulprüfungen können dabei in schriftlicher, elektronischer, mündlicher, praktischer und in kombinierter Form durchgeführt werden.

Die Ausarbeitung der Bachelorthesis (schriftliche Prüfung) sowie die dazugehörige Verteidigung (mündliche Prüfung) bilden ein gesondertes Modul. Zur Verteidigung werden Sie zugelassen, nachdem Sie alle vorangegangenen Prüfungen bestanden haben.

Wurde die Verteidigungsprüfung bestanden, haben Sie den Abschluss als Bachelor of Arts (B.A.) – Polizeivollzugsdienst/Police Service und die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erworben.

 

3. Masterstudiengang

Gemäß § 11 SPO – M.A. umfasst das Studium den modularisierten Studiengang und führt zu einem Hochschulabschluss. Es gliedert sich in 14 phänomenunabhängige und phänomenspezifische Module, einschließlich eines praxisbezogenen Forschungsmoduls sowie eines Mastermoduls (Anlage 1 zur SPO – M.A.).

Die konkreten Ziele, Inhalte sowie Lehr- und Lernformen der einzelnen Module sowie die Art, Dauer, Anzahl und die Prüfungsinhalte der einzelnen Modulprüfungen ergeben sich aus dem Modulhandbuch (Anlage 2 zur SPO – M.A.). Modulprüfungen können dabei in schriftlicher, elektronischer, mündlicher, praktischer und in kombinierter Form durchgeführt werden.

Die Ausarbeitung der Masterthesis (schriftliche Prüfung) sowie die dazugehörige Verteidigung (mündliche Prüfung) bilden ein gesondertes Modul. Zur Verteidigung werden Sie zugelassen, nachdem Sie alle vorangegangenen Prüfungen bestanden haben.

Wurde die Verteidigung bestanden, haben Sie den Abschluss „Master of Arts (M.A.)“ für den Studiengang Kriminalistik erworben.

 

4. Aufstiegslehrgang

Gemäß § 6 PolAV besteht die Ausbildung für den Aufstieg der Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes aus einem Ausbildungsabschnitt. Die Aufstiegsausbildung dauert regelmäßig ein halbes Jahr und schließt mit der Aufstiegsprüfung. Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil, wobei der schriftliche Prüfungsteil dem mündlichen vorausgeht.


II. Prüfungstermine und –zeiträume

Reguläre Prüfungen werden von der Planung im Benehmen mit dem Prüfungsamt jahresweise für das Kalenderjahr vorgeplant. Die Übersicht kann auf der Homepage der HPol unter www.hpolbb.de, bzw. im Intranet im Bereich Lehre und Forschung abgerufen werden.

Neben den regulären Prüfungsterminen, die grundsätzlich im Rahmen Ihrer Kurse abgelegt werden, gibt es auch Wiederholungstermine. Diese finden grundsätzlich samstags auf dem Campus der Hochschule statt. Eine Übersicht über die bereits geplanten Wiederholungstermine finden Sie ebenso im Intranet. Am Ende des Artikels ist unter „Dateien zum Artikel“ der Jahresplan für jedes Kalenderjahr eingestellt. Bitte beachten Sie, dass dieser Plan nicht täglich aktualisiert werden kann. Aus diesem Grund achten Sie bitte auf die Daten, die in Ihrer Ladung stehen.

Maßgeblich sind ausschließlich die Termine und Daten, die in Ihrer Ladung angegeben sind! 

 

III. Ladung

Die Prüfungstermine werden Ihnen spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung per Ladung bekanntgegeben. Sofern sich die jahresweise vorgeplanten Prüfungstermine ändern bzw. Wiederholungsprüfungen anstehen, werden Sie ebenfalls spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung vom Prüfungsamt darüber informiert.

Die Informationen werden sowohl in Haus 9 in den Glaskästen als auch über Poleon in ihrem jeweiligen Jahrgang/Kurs bekanntgegeben. Neben dem Prüfungstermin werden Ihnen auch der Prüfungsort sowie die zulässigen Hilfsmittel bekanntgegeben.

Insbesondere verweise ich in diesem Zusammenhang auf die Hilfsmittelverordnung, die stets von Ihnen zu beachten ist. Darin ist ausführlich geregelt, wie und in welcher Form Hilfsmittel verwendet werden dürfen. Die Hilfsmittelverordnung finden Sie hier.

 

IV. Rechtsgrundlagen ihrer Prüfungen

Das Verfahren eines jeden Ausbildungs- bzw. Studienganges an der Hochschule der Polizei wird durch die jeweilige Ausbildungsverordnung in Verbindung mit der einschlägigen Lehr- bzw. Studien- und Prüfungsordnung sowie durch die bindenden Bekanntmachungen und Richtlinien der Hochschule geregelt.

Die für sie geltenden Regelungen sind folgende:

Ausbildung mittlerer Polizeivollzugsdienst

  • Polizeiausbildungs- und prüfungsordnung (PAPO)
  • Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung (BbgPLV)
  • Lehr- und Prüfungsordnung für die Ausbildung (LPO – mPVD)
  • Hilfsmittelverordnung
  • Anerkennungs- und Anrechnungsordnung (AnerkennungsO)
  • Praktikumsordnung mittlerer Polizeivollzugsdienst (PrakO - m.PVD)

 

Studium gehobener Polizeivollzugsdienst

  • Polizeiausbildungs- und prüfungsordnung (PAPO)
  • Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung (BbgPLV)
  • Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang (SPO – B.A.)
  • Hilfsmittelverordnung
  • Gestaltungsrichtlinie für Hausarbeiten, Bachelorthesen & Masterthesen
  • Anerkennungs- und Anrechnungsordnung (AnerkennungsO)
  • Praktikumsordnung Bachelorstudiengang (PrakO - B.A)

 

       Studium Kriminalistik

  • Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang (SPO – M.A.)
  • Hilfsmittelverordnung
  • Gestaltungsrichtlinie für Hausarbeiten, Bachelorthesen & Masterthesen
  • Anerkennungs- und Anrechnungsordnung (AnerkennungsO)

 

Aufstiegslehrgang

  • Polizeiaufstiegsverordnung (PolAV)
  • Hilfsmittelverordnung

In Ihrem eigenen Interesse bitte ich Sie, sich mit den jeweils aktuellen Regelungen Ihres Ausbildungs- bzw. Studiengangs vertraut zu machen. Änderungen werden im amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule bekanntgegeben. Ihnen obliegt im Prüfungsverfahren eine Mitwirkungspflicht, immer auf dem aktuellen Stand zu sein. Denn: Unkenntnis schützt vor Strafe nicht!

Scheuen Sie sich daher nicht, das Prüfungsamt bei Fragen zu kontaktieren!

 

V. Bewertung von Prüfungen

Ihre erbrachte Prüfungsleistung wird unter Verwendung eines Punktwertes bewertet. Dieser ist jeweils auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma anzugeben. Aufgrund der vorgenommenen Bewertung ist eine Prüfungsnote nach dem folgenden Punktesystem zu vergeben.

 

Note 1 (sehr gut)

14,00 bis 15,00 Punkten

Für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.

 

Note 2 (gut)

11,00 bis 13,99 Punkten

Für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht.

 

Note 3 (befriedigend)

8,00 bis 10,99 Punkten

Für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.

 

Note 4 (ausreichend)

5,00 bis 7,99 Punkten

Für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.

 

Note 5 (mangelhaft)

2,00 bis 4,99 Punkten

Für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

 

Note 6 (ungenügend)

0 bis 1,99 Punkte

Für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

 

Abweichend von dem dargestellten Punktesystem können Prüfungsleistungen auch ohne Punktwert mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden. Das betrifft insbesondere die Prüfungen in im Leitthema 7 (mittlerer Dienst) bzw. in Modul 11 (gehobener Dienst).

Die Bewertung Ihrer Prüfung obliegt den Prüfern. Je nach Prüfungsform (hier insbesondere bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen) werden neben den erforderlichen fachlichen Kompetenzen insbesondere die Richtigkeit der Aussagen und deren praktische Verwertbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Argumentation, die Stimmigkeit des Aufbaus, die Ausdrucksweise und die Beachtung der Regeln der deutschen Rechtschreibung berücksichtigt. In den rechtswissenschaftlich geprägten Prüfungen wird darüber hinaus die Einhaltung der Rechtsmethodik bewertet. In besonderem Maße ist zu berücksichtigen, dass es für den Polizeivollzugsdienst unerlässliche Kompetenzen gibt, deren Vorhandensein ohne Einschränkungen durch Sie in den Prüfungen nachgewiesen werden muss.

Mündliche Prüfungsleistungen werden durch eine Prüfungskommission aus in der Regel zwei prüfenden Personen abgenommen und bewertet, wovon eine den Vorsitz hat. Sofern kein Einvernehmen über die Bewertung hergestellt werden kann, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission unter angemessener Berücksichtigung der in der Prüfungskommission vorgeschlagen Noten den endgültigen Punktwert.

Bei sonstigen Prüfungen mit mehreren Prüfern (z.B. schriftlichen Prüfungen aus fächerübergreifenden Komplexen) wird der Punktwert durch das arithmetische Mittel entsprechend der festgelegten Gewichtung festgelegt.

Sollte eine Prüfungsleistung in einem Fachkomplex mit 3 Punkten oder weniger bewertet werden, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden und kann daher nur mit maximal 4 Punkten bewertet werden.

 

Rechenbeispiel 1:

Fachkomplex 1: Gewichtung 30%, Teilbewertung =   6,13 Punkte

Fachkomplex 2: Gewichtung 20%, Teilbewertung =   8,45 Punkte

Fachkomplex 3: Gewichtung 50%, Teilbewertung = 12,89 Punkte

 

Formel: (6,13 Punkte x 30%) + (8,45 Punkte x 20%) + (12,89 Punkte x 50%) / 100 = 9,97 Punkte 

 

Rechenbeispiel 2:

Fachkomplex 1: Gewichtung 30%, Teilbewertung =   3,00 (oder weniger) Punkte

Fachkomplex 2: Gewichtung 20%, Teilbewertung =   8,45 Punkte

Fachkomplex 3: Gewichtung 50%, Teilbewertung = 12,89 Punkte

 

Formel: (3,00 Punkte x 30%) + (8,45 Punkte x 20%) + (12,89 Punkte x 50%) / 100 = 9,04 Punkte  ABER: Da der Fachkomplex 1 in diesem Beispiel mit 3 oder weniger Punkten bewertet wurde, wird die Prüfung nicht mit den errechneten 9,04 Punkten sondern mit 4,00 Punkten (Note 5 – mangelhaft) bewertet!

 

VI.Rücktritt von Prüfungen

Ein Rücktritt von einer Prüfung ist nur dann zulässig, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen, die Sie dem Prüfungsamt unverzüglich anzeigen und glaubhaft machen.

Unverzüglichkeit ist gegeben, wenn Ihre Erklärung auf Rücktritt und Ihr Nachweis zum frühestmöglichen Zeitpunkt („ohne schuldhaftes Zögern“) im Prüfungsamt eingegangen sind.

Erfolgt die Erklärung des Rücktritts nicht unverzüglich, grundsätzlich spätestens am Prüfungstag, kann die Prüfungsleistung vom Prüfungsamt mit null Punkten „nicht bestanden“ bewertet werden.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Ihnen eine Prüfungsteilnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist (zum Beispiel Krankheit, Unfall, plötzlicher Tod eines nahen Angehörigen).

Ich weise darauf hin, dass an die Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes im Prüfungsrecht besondere Anforderungen gestellt werden.

Zur Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit bei Krankheit wird ein ärztliches Attest benötigt, das Angaben zu den Krankheitssymptomen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen mit Bezug auf die konkrete Prüfungsform (schriftlich, mündlich, praktisch etc.) enthält. Die bloße Feststellung einer Prüfungsunfähigkeit durch den Arzt ist nicht ausreichend und wird vom Prüfungsamt nicht anerkannt.

Das ärztliche Attest ist grundsätzlich spätestens am Prüfungstag auszustellen.

Die „Checkliste - Rücktritt von einer Prüfung“ finden Sie hier

Das Formular „Ärztliches Attest zur Feststellung einer Prüfungsunfähigkeit“ finden Sie hier

Sind Sie mit wichtigen Gründen von einer Prüfung zurückgetreten und haben Sie diese Gründe dem Prüfungsamt der HPol unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht, ist die versäumte Prüfung bei der nächsten angebotenen Wiederholungsmöglichkeit nachzuholen.

 

Sonderfall: amtsärztliches Gutachten

Hat das Prüfungsamt angeordnet, dass Sie für weitere Prüfungsrücktritte ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen haben, sollten Sie Folgendes beachten:

Lassen Sie sich durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt untersuchen und nehmen Sie die schriftliche Anordnung des Prüfungsamtes zur Vorlage mit.

Auftraggeberin oder Auftraggeber des Amtsarztes sind Sie als Privatperson. Sie benötigen das Gutachten für das Prüfungsamt. Die Amtsärztin oder der Amtsarzt ist rechtlich verpflichtet, Sie zu begutachten, denn die Vorlage des Gutachtens wird aufgrund von Rechtsvorschriften verlangt.

In der Regel schreiben Amtsärzte ein ausführliches Gutachten, das auch nähere Angaben zur Untersuchung und evtl. berücksichtigten weiteren Attesten oder Zwischenergebnissen macht. Achten Sie darauf, dass Ihre Symptome ausführlicher beschrieben und Ihre konkrete Leistungsbeeinträchtigung für die spezielle Prüfung näher dargestellt werden.

Die Ärztin oder der Arzt kann Ihre Gesundheitsstörung nicht rückwirkend (z.B. für gestern) feststellen; das Gutachten sollte daher spätestens am Tag der Prüfung ausgestellt sein.

Sie tragen die Verantwortung dafür, dass das Gutachten rechtzeitig beim Prüfungsamt eingeht!

 

VII. Einsichtnahme in Prüfungen

Sie haben die Möglichkeit, in die von Ihnen abgelegten Prüfungen Einsicht zu nehmen. So können Sie nachvollziehen, worin Ihre Schwächen und Stärken liegen und durch die Einsichtnahme erlangte Kenntnisse in zukünftigen Prüfungen entsprechend umsetzen.

Die Einsichtnahme kann nach Bekanntgabe der Prüfungsleistungen im Prüfungsamt zwischen 13:00 und 15:00 Uhr erfolgen.

Beachten Sie: Aufgabenstellungen und Prüfervermerke unterfallen dem Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Die Anfertigung weiterer Kopien, eine Weitergabe an Dritte oder die Veröffentlichung im Internet sind unzulässig. Davon ausgenommen ist die Weitergabe der Unterlagen an Ihren Rechtsbeistand zur Wahrnehmung Ihrer Interessen in einem Prüfungsrechtsverfahren.

 

VII. Wiederholungsprüfungen

Ist Ihre Leistung in einer Prüfung erstmalig mit Note 5 (mangelhaft) oder schlechter bewertet worden, kann diese grundsätzlich einmal wiederholt werden. Bestandene Prüfungen dürfen nicht wiederholt werden.

Darüber hinaus kann einmalig im Ausbildungs- bzw. Studienverlauf ein zweiter Wiederholungsversuch (einmaliger dritter Versuch) beim Prüfungsamt beantragt werden. Der Antrag auf Drittversuch ist schriftlich und innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsamt zu stellen.

Es gibt feste Wiederholungstermine für schriftliche Prüfungen, die samstags auf dem Campus der HPol stattfinden. Eine Übersicht der regulären Wiederholungstermine finden Sie im Intranet.

Darüber hinaus können vom Prüfungsamt noch weitere außerplanmäßige Wiederholungstermine festgelegt werden. Sie werden zu jeder Wiederholungsprüfung, wie unter Punkt V. beschrieben, geladen.

Für die endgültige Bewertung Ihrer Wiederholungsprüfung wird das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Erst- und Wiederholungsprüfung sowie gegebenenfalls des einmaligen Drittversuchs gebildet. Sollte die Wiederholungsprüfung bestanden sein, werden unabhängig von dem errechneten arithmetischen Mittel mindestens 5 Punkte vergeben. Sollte eine schriftliche Wiederholungsprüfung mit weniger als 5 Punkten bewertet werden, erfolgt eine Zweit- ggf. Drittbewertung.

Sollte eine Prüfung auch im einmaligen Drittversuch nicht bestanden sein, wird das endgültige Nichtbestehen festgestellt. Damit ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden und Ihre Ausbildung bzw. Ihr Studium an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg beendet. Die Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsamtes.

IX. Rechtsbehelfe

Sollten Sie mit einem Prüfungsergebnis nicht einverstanden sein, können Sie ein Überdenkungsverfahren anstrengen. Dieses dient dazu, dass sich die Prüfer erneut mit ihren Bewertungen und den Einwendungen des Prüflings zu befassen.

Zur Anstrengung eines Überdenkungsverfahrens müssen Sie beim Prüfungsamt einen schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Prüfungsbewertung einreichen. Der Antrag muss substantiierte Einwände oder konkrete Hinweise auf Bewertungsfehler enthalten.

Ist eine Modulprüfung bzw. eine Zwischen- oder Abschlussprüfung und damit die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden, führt dies zur Entlassung kraft Gesetzes. Die Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens erfolgt dabei durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsamtes.

Gegen diesen Bescheid können Sie ein Widerspruchsverfahren einleiten und zwar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides. Der Widerspruch ist bei der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg einzulegen.

Wird Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

 

X. Anerkennung und Anrechnung

Das Prüfungsamt kümmert sich zudem um die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie um die Anrechnung von sonstigen Kenntnissen und Fähigkeiten.

Die Prüfung der Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist spätestens zwei Monate nach Beginn der Ausbildung bzw. des Studiums beim Prüfungsamt zu stellen. Er muss auf die Anerkennung von Leistungen bzw. Anrechnung von Kompetenzen und Fähigkeiten bestimmter Module gerichtet sein und sachdienliche Angaben zu den erbrachten Leistungen und erworbenen Kompetenzen enthalten, was durch Vorlage von Unterlagen glaubhaft zu machen ist.

Die gültige Anerkennungs- und Anrechnungsordnung finden Sie hier.

 

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